Ab 1. Jänner 2020 fand im Gesundheitswesen der Versicherer eine Reform statt. Aus den neun Gebietskrankenkassen wurde eine Österreichische Gesundheitskasse, die ÖGK. Sie sind aktuell bei einer Gebietskrankenkasse versichert? Dann sind Sie ab 1. Jänner 2020 automatisch bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Die anderen Versicherer fusionierten zum Teil auch.
Wenn sie die Honorarnote bei ihrer Krankenkassa einreichen, dann besteht die Möglichkeit, dass sie einen bestimmten Teil* von Ihrer gesetzlichen Krankenkassa rückerstattet bekommen werden. Aktuell bleiben die bisher gültigen Tarife der Krankenkassen bestehen. Eine Harmonisierung bevor. (* Rückerstattungskosten richten sich nach den Vorgaben des jeweiligen Versicherers. Eine individuelle Prüfung wird von diesem vorgenommen.)
TELEMEDIZIN: aktuell werden die Kosten wie gewohnt von den Versicherern erstattet.
Sollten Sie über eine Zusatzversicherung mit Privatarzt-Option verfügen, dann deckt diese meist die restlichen (oder auch die gesamten) Kosten der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung ab. Details dazu finden Sie im Internet bzw. erfragen Sie am besten bei ihrem Berater.
Die Kosten bzw. mein Honorar sind grundsätzlich jedesmal im Anschluss an die Behandlung vor Ort in Bar zu bezahlen, alternativ steht die Möglichkeit mit Bankomatkarte oder Kreditkarte zu bezahlen zur Verfügung. Banküberweisungen können nur im Rahmen eines fix vereinbarten Settings, wie bei Psychotherapeutischer Medizin, angeboten werden.
Verkehrsmedizinische Untersuchung und Gutachten
Die verkehrsmedizinische Untersuchung bzw. fachärztliche Stellungnahme nach dem FSG (kurz Führerschein-Untersuchung) ist eine reine Privatleistung, d.h. die entstehenden Kosten werden von der Krankenkassa nicht erstattet werden.
Die Erstellung eines Gutachtens ist auch eine Privatleistung und für die Kostenabschätzung ist ein vorangehendes Gespräch empfehlenswert.
Fachärztlicher Befund
Ein schriftlicher Befund ist immer zweckgebunden und bildet oft die Grundlage zu einer Weiterbehandlung (z.B. Reha-Aufenthalt) oder wird vom chefärztlichen Dienst der Krankenkassa für die Fortsetzung des Krankenstandes benötigt. Dies stellt einen zusätzlichen Aufwand dar, daher erlauben wir uns ab 01.01.2021 pro Befund EUR 20,- zu verrechnen.